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Keine kostenlose juristische Auskunft oder Beratung

Einem Rechtsanwalt ist es aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gesetzlich untersagt, seine Leistungen unentgeltlich zu erbringen, so dass auch die hier angebotene juristische Auskunft bzw. Beratung selbstverständlich nicht kostenlos ist.

Bitte beachten Sie dies, bevor Sie an mich herantreten.

Neu: Rechtsberatung zum Pauschalpreis

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ich Ihnen im Moment eine Rechtsberatung zu einem Pauschalpreis anbieten:

Rechtsberatung für 59,50 Euro (pauschal, inkl. Umsatzsteuer, maximal eine Stunde, Rechtsgebiete auf Anfrage, nur für Verbraucher, AGB beachten).

Besuchen Sie meine Internetpräsenz Rechtsberatungsanwalt oder setzen Sie sich per eMail mit mir in Verbindung, um nähere Informationen zu erhalten.

Allgemeine Informationen

Die anwaltlichen Leistungen werden - wie bereits erwähnt - nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet.

Es bestehen jedoch zwei Besonderheiten, auf die ich später noch eingehen werde:
1. die Gebührenvereinbarung (§ 34 RVG) und
2. die Vergütungsvereinbarung (§ 4 RVG).

Welche gesetzlichen anwaltlichen Gebühren in einem konkreten Fall entstehen, hängt von verschiedenen Faktoren ab, z.B. in welchem Rechtsgebiet der Sachverhalt liegt, u.U. vom Streit-/Gegenstandswert oder vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (z.B. Beratung, Geschäftstätigkeit, Prozessführung).

Nähere Informationen zu den anwaltlichen Gebühren allgemein entnehmen Sie bitte folgenden Unterlagen, die Sie über die Links der Bundesrechtsanwaltskammer erhalten können:

1. Grundlagen der deutschen Anwaltsgebühren (pdf-Datei)
2. Anwaltsvergütung (pdf-Datei)
3. Gebührentabelle (pdf-Datei)
4. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (pdf-Datei)

Kosten/Gebühren der angebotenen Dienstleistung

Keine Sorge, Sie müssen nun nicht die vorgenannten Unterlagen studieren, um selbst zu ermitteln, welche anwaltlichen Gebühren in Ihrem konkreten Fall durch die Nutzung der Auskuntserteilung/Beratung entstehen. Ich werde Ihnen die entstehenden Kosten vor der eigentlichen Auskunftserteilung/Beratung mitteilen - ähnlich einem Kostenvoranschlag wie Sie ihn sicher schon kennen, allerdings mit dem Unterschied, dass meine Mitteilung kostenlos sein wird.

Bitte beachten Sie unbedingt:

Die anwaltlichen Gebühren entstehen erst mit der ausdrücklichen Auftragserteilung, nicht schon mit der ersten Anfrage!

Zahlung der anwaltlichen Gebühren

Nach § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich enstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

Bitte haben Sie Verständnis, dass ich die eigentliche Beratung bzw. - je nach Auftrag - die sonstige anwaltliche Tätigkeit erst dann durchführen werde, wenn der vorgenannte Vorschuss, den ich nach Autragserteilung von Ihnen verlangen werde, auf meinem Geschäftskonto eingegangen ist. Es gibt leider immer wieder Mandanten, die die Leistung eines Anwalts voll in Anspruch nehmen und dann, ohne einen solchen Vorschuss gezahlt zu haben, nach Durchführung des Auftrages keinerlei Zahlungen leisten.

Zahlung per Banküberweisung:

Sie haben die Möglichkeit, die anwaltlichen Gebühren auf mein Geschäftskonto zu überweisen.
Meine Bankverbindung werde ich Ihnen nach Autragserteilung bekanntgeben.

Wenn Sie kurzfristig eine Beratung wünschen, weil Ihr Fall dringend ist, dann sollten Sie überlegen, ob Sie die "normale" Überweisung, die von Bank zu Bank bis zu drei Tage dauern kann, oder einen schnelleren Weg wählen: per Handy.

Zahlung per Handy (SMS):

Aufgrund der Einstellung der Dienste des bisher genutzten Unternehmens wird derzeit nach einer Alternative gesucht.

Rückerstattung

Sollte der Gegner zur Zahlung der mir im Rahmen Ihres Mandats entstehenden Gebühren verpflichtet sein, weil er z.B. (außergerichtlich) in Verzug geraten ist oder den Zivilprozess gegen Sie verliert, bekommen Sie nach Eingang der Zahlung seitens des Gegners, Ihre als Vorschuss geleisteten anwaltlichen Gebühren insoweit zurückerstattet.

Gebührenvereinbarung (§ 34 RVG)

Der Rechtsanwalt soll nach § 34 RVG mit seinem Mandanten eine Gebührenvereinbarung treffen, soweit die anwaltliche Tätigkeit u.a. in einem mündlichen oder schriftlichen Rat oder einer Auskunft (Beratung) besteht, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, sowie für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens. Das Muster einer solchen Gebührenvereinbarung finden Sie auf der Seite "Download".

Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, insbesondere nach § 612 BGB. Eins ist dabei beachtenswert: Sofern der Mandant Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens unabhängig vom Streit-/Gegenstandswert oder sonstigen gesetzlichen Gebühren jeweils höchstens 250,- EUR und für ein erstes Beratungsgespräch höchtens 190,- EUR.

Im Ergebnis bedeutet das, dass eine kurze Rechtsberatung im am einfachsten gelagerten Fall aufgrund einer Gebührenvereinbarung durchaus bei 20,- Euro zzgl. Umsatzsteuer beginnen kann (vgl. dazu die neueste Rechtsprechung, die eine Rechtsberatung für 20,- EUR als zulässig erachtet). Ohne eine solche Vereinbarung kostet eine Beratung in der Regel beginnend bei 50 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Bitte beachten Sie aber, dass bei der Festsetzung der Höhe der Gebühren durchaus folgende Kriterien zu berücksichtigen sind: der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten sowie gegebenenfalls das etwaige Haftungsrisiko.

Beratungshilfe

Für den Bürger besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, kostenlose Beratungshilfe in Angelegenheiten des Zivilrechts, des Arbeitsrechts, des Verfassungsrechts, des Verwaltungsrechts und des Sozialrechts bei einem Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen - lediglich eine Pauschale von 10,- EUR kann gegenüber dem Ratsuchenden geltend gemacht werden.

Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in der außergerichtlichen Vertretung. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird jedoch lediglich Beratung gewährt.

Allerdings kommt nicht jeder Bürger in den Genuss der Beratungshilfe. Denn Beratungshilfe wird grundsätzlich nur gewährt, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist. Insoweit entsprechen die Voraussetzungen denen der Prozesskostenhilfe. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Beratungshilfegesetz. Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen Wohnsitz hat. Mit der vom Amtsgericht ausgestellten Bescheinigung über die Beratungshilfe kann der Ratsuchende einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen, ohne dass für ihn zusätzliche Kosten entstehen.

Auf der Seite "Links" finden Sie eine Broschüre über Beratungs- und Prozesskostenhilfe im pdf-Format zum Downloaden.

Prozesskostenhilfe

Die volle oder teilweise Befreiung einer Partei von den Prozesskosten. Prozesskostenhilfe kann - bis auf wenige Ausnahmen - für jede Art von Verfahren beantragt werden. Sie kommt aber grundsätzlich nur den Parteien zugute, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Prozesskosten selbst zu tragen (persönliche Voraussetzung). Sachliche Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist die hinreichende Erfolgsaussicht eines gerichtlichen Verfahrens. Außerdem darf die Führung eines Prozesses nicht mutwillig erscheinen.

Wie schon erwähnt, finden Sie auf der Seite "Links" eine Broschüre über Beratungs- und Prozesskostenhilfe im pdf-Format zum Downloaden.

Pflichtverteidigung im Strafverfahren

Im Strafverfahren kann ein Strafverteidiger in besonderen Fällen seine Gebühren und Auslagen gegenüber der Staatskasse abrechnen. Anders als z.B. im Zivilverfahren, in dem es die Beratungs- und Prozesskostenhilfe gibt, steht diese Art der Kostenübernahme im Strafrecht nur dann zur Verfügung, wenn der Rechtsanwalt - wie bereits oben erwähnt - lediglich eine Beratung erteilt hat, er also nicht nach außen hin tätig geworden ist. Die Staatskasse übernimmt ansonsten die Anwaltskosten, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung, auch Pflichtverteidigung genannt, vorliegt.

Ob Ihr Fall unter die Pflichtverteidigung fällt, muss anhand der Vorschrift des § 140 StPO (Notwendige Verteidigung) beurteilt werden.

Die Vorausetzungen der Pflichtverteidigung liegen vor, wenn

    1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht
        oder dem Landgericht stattfindet,
    2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird,
    3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann,
    4. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher
        Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt
        befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der
        Hauptverhandlung entlassen wird,
    5. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand
        des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 StPO in Frage
        kommt,
    6. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird oder
    7. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung
        in dem Verfahren ausgeschlossen ist.

In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann - namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

Der Verteidiger kann nach § 141 StPO auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 StPO notwendig sein wird. Nach dem Abschluss der Ermittlungen (§ 169a StPO) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen. Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist.

Vergütungsvereinbarung (§ 4 RVG)

In einigen Fällen, insbesondere wenn in Strafsachen die Staatskasse die Gebühren nicht übernimmt, behalte ich mir vor, - selbstverständlich zu Beginn des Mandats - mit meinen Mandanten eine schriftliche Vergütungsvereinbarung nach § 4 RVG dahingehend zu treffen, nach der eine höhere als die gesetzliche Vergütung gefordert werden kann. Das Muster einer Vergütungsvereinbarung finden Sie auf der Seite "Download".

Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen und die rechtliche Angelegenheit, in der Sie meine anwaltliche Hilfe benötigen, zu den versicherten Fällen gehören, dann trägt in der Regel die Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko und damit auch meine anwaltlichen Gebühren. Selbstverständlich bin ich als Rechtsanwalt gerne bereit, mich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung wegen der Abrechnung meiner Gebühren in Verbindung zu setzen, auch zu Beginn des Mandats eine sogenannte Deckungszusage einzuholen.

Noch Fragen?

Sollten Sie zu all diesen Themen noch Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.

 
 
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