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Keine kostenlose juristische Auskunft oder Beratung
Einem Rechtsanwalt ist es aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gesetzlich
untersagt, seine Leistungen unentgeltlich zu erbringen, so dass auch die hier angebotene
juristische Auskunft bzw. Beratung selbstverständlich nicht kostenlos ist.
Bitte beachten Sie dies, bevor Sie an mich herantreten.
Neu: Rechtsberatung zum Pauschalpreis
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ich Ihnen im Moment eine Rechtsberatung zu einem Pauschalpreis anbieten:
Rechtsberatung für 59,50 Euro (pauschal, inkl. Umsatzsteuer, maximal eine Stunde, Rechtsgebiete auf Anfrage, nur für Verbraucher, AGB beachten).
Besuchen Sie meine Internetpräsenz
Rechtsberatungsanwalt
oder setzen Sie sich per eMail mit mir in Verbindung, um nähere Informationen zu
erhalten.
Allgemeine Informationen
Die anwaltlichen Leistungen werden - wie bereits erwähnt - nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet.
Es bestehen jedoch zwei
Besonderheiten, auf die ich später noch eingehen werde: 1. die Gebührenvereinbarung
(§ 34 RVG) und 2. die Vergütungsvereinbarung (§ 4 RVG).
Welche gesetzlichen anwaltlichen Gebühren in einem konkreten Fall entstehen, hängt
von verschiedenen Faktoren ab, z.B. in welchem Rechtsgebiet der Sachverhalt liegt, u.U. vom
Streit-/Gegenstandswert oder vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (z.B. Beratung,
Geschäftstätigkeit, Prozessführung).
Nähere Informationen zu den anwaltlichen Gebühren allgemein entnehmen Sie bitte
folgenden Unterlagen, die Sie über die Links der Bundesrechtsanwaltskammer erhalten
können:
1. Grundlagen der deutschen Anwaltsgebühren (pdf-Datei)
2. Anwaltsvergütung (pdf-Datei)
3. Gebührentabelle (pdf-Datei)
4. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (pdf-Datei)
Kosten/Gebühren der angebotenen Dienstleistung
Keine Sorge, Sie müssen nun nicht die vorgenannten Unterlagen studieren, um selbst zu
ermitteln, welche anwaltlichen Gebühren in Ihrem konkreten Fall durch die Nutzung der
Auskuntserteilung/Beratung entstehen. Ich werde Ihnen die entstehenden Kosten vor der
eigentlichen Auskunftserteilung/Beratung mitteilen - ähnlich einem Kostenvoranschlag wie
Sie ihn sicher schon kennen, allerdings mit dem Unterschied, dass meine Mitteilung
kostenlos sein wird.
Bitte beachten Sie unbedingt:
Die anwaltlichen Gebühren
entstehen erst mit der ausdrücklichen Auftragserteilung, nicht schon mit der ersten Anfrage!
Zahlung der anwaltlichen Gebühren
Nach § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und
die voraussichtlich enstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss
fordern.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich die eigentliche Beratung bzw.
- je nach Auftrag - die sonstige anwaltliche Tätigkeit erst dann durchführen werde,
wenn der vorgenannte Vorschuss, den ich nach Autragserteilung von Ihnen verlangen werde,
auf meinem Geschäftskonto eingegangen ist. Es gibt leider immer wieder Mandanten, die die
Leistung eines Anwalts voll in Anspruch nehmen und dann, ohne einen solchen Vorschuss
gezahlt zu haben, nach Durchführung des Auftrages keinerlei Zahlungen leisten.
Zahlung per Banküberweisung:
Sie haben die Möglichkeit, die anwaltlichen Gebühren auf mein Geschäftskonto
zu überweisen. Meine Bankverbindung werde ich Ihnen nach Autragserteilung bekanntgeben.
Wenn Sie kurzfristig eine Beratung wünschen, weil Ihr Fall dringend ist, dann sollten Sie
überlegen, ob Sie die "normale" Überweisung, die von Bank zu Bank bis zu drei Tage
dauern kann, oder einen schnelleren Weg wählen: per Handy.
Zahlung per Handy (SMS):
Aufgrund der Einstellung der Dienste des bisher genutzten Unternehmens wird derzeit nach einer Alternative gesucht.
Rückerstattung
Sollte der Gegner zur Zahlung der mir im Rahmen Ihres Mandats entstehenden Gebühren
verpflichtet sein, weil er z.B. (außergerichtlich) in Verzug geraten ist oder den
Zivilprozess gegen Sie verliert, bekommen Sie nach Eingang der Zahlung seitens des Gegners,
Ihre als Vorschuss geleisteten anwaltlichen Gebühren insoweit zurückerstattet.
Gebührenvereinbarung (§ 34 RVG)
Der Rechtsanwalt soll nach § 34 RVG mit seinem Mandanten eine Gebührenvereinbarung treffen,
soweit die anwaltliche Tätigkeit u.a. in einem mündlichen oder schriftlichen Rat oder
einer Auskunft (Beratung) besteht, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen
Tätigkeit zusammenhängt, sowie für die Ausarbeitung eines schriftlichen
Gutachtens. Das Muster einer solchen Gebührenvereinbarung finden Sie auf der Seite
"Download".
Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, insbesondere nach § 612 BGB. Eins ist dabei
beachtenswert: Sofern der Mandant Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, beträgt die
Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens
unabhängig vom Streit-/Gegenstandswert oder sonstigen gesetzlichen Gebühren jeweils
höchstens 250,- EUR und für ein erstes Beratungsgespräch höchtens 190,- EUR.
Im Ergebnis bedeutet das, dass eine kurze Rechtsberatung im am einfachsten gelagerten Fall
aufgrund einer Gebührenvereinbarung durchaus bei 20,- Euro zzgl. Umsatzsteuer beginnen kann
(vgl. dazu die neueste Rechtsprechung, die eine Rechtsberatung für 20,- EUR als
zulässig erachtet). Ohne eine solche Vereinbarung kostet eine Beratung in der Regel
beginnend bei 50 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Bitte beachten Sie aber, dass bei der Festsetzung
der Höhe der Gebühren durchaus folgende Kriterien zu berücksichtigen sind: der
Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit
sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten sowie gegebenenfalls
das etwaige Haftungsrisiko.
Beratungshilfe
Für den Bürger besteht
unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, kostenlose Beratungshilfe in
Angelegenheiten des Zivilrechts, des Arbeitsrechts, des Verfassungsrechts, des Verwaltungsrechts
und des Sozialrechts bei einem Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen - lediglich eine Pauschale
von 10,- EUR kann gegenüber dem Ratsuchenden geltend gemacht werden.
Die
Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in der außergerichtlichen
Vertretung. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird jedoch
lediglich Beratung gewährt.
Allerdings kommt nicht jeder Bürger in den
Genuss der Beratungshilfe. Denn Beratungshilfe wird grundsätzlich nur gewährt,
wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in
der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere
Möglichkeit der Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig
ist. Insoweit entsprechen die Voraussetzungen denen der Prozesskostenhilfe.
Die entsprechenden Regelungen finden sich im Beratungshilfegesetz. Über den Antrag auf
Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen Wohnsitz
hat. Mit der vom Amtsgericht ausgestellten Bescheinigung über die Beratungshilfe kann der
Ratsuchende einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen, ohne dass für ihn
zusätzliche Kosten entstehen.
Auf der Seite "Links" finden Sie eine Broschüre
über Beratungs- und Prozesskostenhilfe im pdf-Format zum Downloaden.
Prozesskostenhilfe
Die volle oder teilweise Befreiung einer
Partei von den Prozesskosten. Prozesskostenhilfe kann - bis auf wenige Ausnahmen -
für jede Art von Verfahren beantragt werden. Sie kommt aber grundsätzlich nur den
Parteien zugute, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in
der Lage sind, die Prozesskosten selbst zu tragen (persönliche Voraussetzung).
Sachliche Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist die
hinreichende Erfolgsaussicht eines gerichtlichen Verfahrens. Außerdem darf die
Führung eines Prozesses nicht mutwillig erscheinen.
Wie schon erwähnt,
finden Sie auf der Seite "Links" eine Broschüre
über Beratungs- und Prozesskostenhilfe im pdf-Format zum Downloaden.
Pflichtverteidigung im Strafverfahren
Im Strafverfahren kann ein Strafverteidiger in besonderen Fällen seine
Gebühren und Auslagen gegenüber der Staatskasse abrechnen. Anders als z.B. im
Zivilverfahren, in dem es die Beratungs- und Prozesskostenhilfe gibt, steht diese Art der Kostenübernahme im Strafrecht nur dann
zur Verfügung, wenn der Rechtsanwalt - wie bereits oben erwähnt - lediglich eine Beratung erteilt hat, er also nicht nach
außen hin tätig geworden ist. Die Staatskasse übernimmt ansonsten die Anwaltskosten, wenn ein Fall der notwendigen
Verteidigung, auch Pflichtverteidigung genannt, vorliegt.
Ob Ihr Fall unter die Pflichtverteidigung fällt, muss
anhand der Vorschrift des § 140 StPO (Notwendige Verteidigung) beurteilt werden.
Die Vorausetzungen der Pflichtverteidigung liegen vor, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht
oder dem Landgericht stattfindet,
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird,
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann,
4. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher
Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt
befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der
Hauptverhandlung entlassen wird,
5. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand
des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 StPO in Frage
kommt,
6. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird oder
7. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung
in dem Verfahren ausgeschlossen ist.
In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf
Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der
Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint
oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann
- namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 StPO ein
Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
Der Verteidiger kann nach § 141 StPO auch schon
während des Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach
ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach
§ 140 Abs. 1 oder 2 StPO notwendig sein wird. Nach dem Abschluss der Ermittlungen
(§ 169a StPO) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen. Über die
Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren
zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist.
Vergütungsvereinbarung (§ 4 RVG)
In einigen Fällen, insbesondere wenn in Strafsachen die Staatskasse die Gebühren
nicht übernimmt, behalte ich mir vor, - selbstverständlich zu Beginn des Mandats -
mit meinen Mandanten eine schriftliche Vergütungsvereinbarung nach § 4 RVG dahingehend zu
treffen, nach der eine höhere als die gesetzliche Vergütung gefordert werden kann.
Das Muster einer Vergütungsvereinbarung finden Sie auf der Seite
"Download".
Rechtsschutzversicherung
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen und die rechtliche Angelegenheit, in der Sie
meine anwaltliche Hilfe benötigen, zu den versicherten Fällen gehören, dann
trägt in der Regel die Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko und damit auch meine
anwaltlichen Gebühren. Selbstverständlich bin ich als Rechtsanwalt gerne bereit,
mich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung wegen der Abrechnung meiner Gebühren in Verbindung
zu setzen, auch zu Beginn des Mandats eine sogenannte Deckungszusage einzuholen.
Noch Fragen?
Sollten Sie zu all diesen Themen noch Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.
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